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Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufmerksam!

Es gelten ausschliesslich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der aktuellen Fassung.


I.             Allgemeines / Geltungsbereich

1. Die  nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in den Kaufverträgen sowie in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

II.            Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsschluss

1. Wir sind an das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber uns annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von XI.

3. Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranz-Angaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Verkäufer an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistungen unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen etc. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und späterer Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

III.          Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit  ist verbindlich. Die Lieferfristen und Termine laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist, bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Verkäufer ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit bzw. Liefertermine nicht eingehalten werden können. Er hat, falls Verzögerungen zu erwarten sind (Gesamt- oder Teillieferungen können nicht rechtzeitig ausgeführt) uns auch dies unverzüglich schriftlich (unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Fristüberschreitung) mitzuteilen, damit der uns möglicherweise entstehende Schaden vermieden, bzw. beschränkt werden  und wir eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages treffen können.
2. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist  Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Verkäufer das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3. Kommt der Verkäufer in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes für jede angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird hierbei auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Vertragsstrafe ist nur bei einem schuldhaften Verhalten des Verkäufers von diesem zu zahlen.

4. Vor Ablauf des Liefertermins, bzw. der Lieferfristen sind wir zur Abnahme der Ware nicht verpflichtet.

IV.          Lieferung / Verpackung / Abfälle

1. Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten des Verkäufers spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle gemäß dem Incoterm DDP (Delivered Duties Paid). Haben wir ausnahmsweise aufgrund gesonderter Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Verkäufer die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Verkäufer hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

Der Verkäufer nimmt alle von ihm gelieferten Behältnisse, Verpackungen, einschließlich aller Transport- Verkaufs- und Umverpackungen, sowie Transportmittel zurück.

Er wird auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass alle Verpackungen und Transportmittel auf unsere Anforderung umgehend von unserem Gelände oder von einem von uns bezeichneten Ort abgeholt werden. Sofern der Verkäufer seine Abholverpflichtung nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt unserer Anforderung nachkommen sollte, so behalten wir uns vor, die Behältnisse, Verpackungen und Transportmittel auf Kosten des Verkäufers beseitigen zu lassen. Im Übrigen gilt insoweit die Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

Die oben bezeichneten Pflichten erstrecken sich auch auf alle Umwelt belastenden Abfälle der vom Verkäufer gelieferten Ware.

Abfälle im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Abfälle insbesondere im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der hierzu ergangenen Richtlinien und Verordnungen und der hierzu korrespondierenden Richtlinien der europäischen Gemeinschaften.

4. Für Schäden an den vom Verkäufer zurückzunehmenden Behältnissen, Verpackungen und sonstigen Transportmittel oder für deren Verlust haften wir nur dann, wenn wir deren Rücküberlassung ausdrücklich zugesagt haben und selbst dann nur, sofern der Schaden oder Verlust uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung dieser unwesentlichen Vertragspflicht haften wir von daher nicht.

Wir weisen darauf hin, dass die obige Haftungsbegrenzung nicht gilt für den Fall, dass mit den Schäden an den Behältnissen, Verpackungen und sonstigen Transportmitteln auch Körperschäden verbunden sind. In diesen Fällen haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

V.           Dokumente

Der Verkäufer  ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind  Verzögerungen in der Bearbeitung von uns nicht zu vertreten. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeweils in zweifacher Ausfertigung je Übersendung beizufügen. Diese Dokumente müssen zwingend enthalten, wie oben angegeben, die Bestellnummer, ferner die Menge und die Mengeneinheit, ferner das Brutto-, Netto- und ggfs. Berechnungsgewicht, ferner die Artikelbezeichnung unserer Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die entsprechende Restmenge.

VI.          Preise / Zahlungsbedingungen

1. Wenn nichts anders ausdrücklich festgelegt und vereinbart ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Verkäufer seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Der Verkäufer wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Falle gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis der Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen.

4. Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware, bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unsere Bestellung (ausgewiesene Bestell-Nr.) erfolgen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

5. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung unsererseits Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Zahlungen erfolgen nur an den Verkäufer.

6. Wir zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 4 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.

VII.         Mängeluntersuchung / Mängelhaftung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, dem Verkäufer eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Verkäufer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Wir werden jedoch in diesem Falle den Verkäufer vom Mangel verständigen, damit der Verkäufer sich vergewissern kann, ob überhaupt ein Mangel vorhanden ist.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

5. Mängelansprüche bestehen auch bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

VIII.       Haftung des Verkäufers / Versicherungsschutz / Produkthaftung / Freistellung

1. Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Verkäufer uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des Abs. 1 ist der Verkäufer auch verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB oder gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden / Sachschaden - Pauschal zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

IX.          Schutzrechte

1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen, wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Verkäufers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist diesbezüglich beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.

X.            Eigentumsvorbehalt / Freistellung / Werkzeuge

1. Sofern  wir Teile beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2.  Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der –Verkäufer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

4. Soweit die uns gemäß Abs. 1. und/oder Abs. 2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Verkäufer zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

XI.          Geheimhaltung

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. 2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XII.         Freistellung von Werbeaussagen – Haftung

1. Der Verkäufer stellt uns von solchen Ansprüchen frei, die dessen Kunden aufgrund von Werbeaussagen des Verkäufers, seiner Vorlieferanten oder eines Gehilfen  dieser Genannten geltend machen  und die ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden.
2. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt ist.

XIII.        Datenschutz

1. Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen EDV- mäßig verarbeitet und gespeichert und uns verbundenen Gesellschaften zugänglich gemacht werden.
2. Dies gilt nur für den Fall, dass die betreffenden Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung unsererseits benötigt werden. Wir werden darüber hinaus die Vorschriften des Datenschutzrechtes beachten.

XIV.       Höhere Gewalt

1. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.
2. Wir verpflichten uns, den Verkäufer hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verkäufer als auch wir verpflichten uns sodann die entsprechenden Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XV.         Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel

1. Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Im Rahmen des gesamten Geschäftsverkehrs mit dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Rechtswahlklauseln des Verkäufers, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für Rechtswahlklauseln, die es verhindern wollen, dass das ab dem 01.01.2002 geltende Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt. Es gilt also in jedem Falle neben den Einkaufsbedingungen das ab 01.01.2002 geltende Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts.

4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller Übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und der Bedingungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.