Allgemeine Einkaufsbedingungen
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Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufmerksam!
Es gelten ausschliesslich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der aktuellen Fassung.
I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die nachstehenden
Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle
zwischen uns und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von
Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des
Verkäufers vorbehaltlos annehmen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in den Kaufverträgen
sowie in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.
II. Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsschluss
1. Wir sind an das Angebot für den Abschluss eines
Kaufvertrages (Bestellung) zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann nur
innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber
uns annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer
Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns
unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten,
insoweit gilt ergänzend die Regelung von XI.
3. Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von
uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich
erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch
nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im
Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranz-Angaben sind
verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Verkäufer an, dass er
sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang
der Leistungen unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und
Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen
besteht für uns keine Verbindlichkeit. In diesem Fall ist der Verkäufer
verpflichtet uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere
Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden
Unterlagen oder Zeichnungen etc. Abweichungen in Quantität und Qualität
gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und späterer
Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt haben.
III. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Die Lieferfristen und
Termine laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist, bzw. zum
Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle
eingegangen sein. Der Verkäufer ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus
denen sich ergibt, dass die Lieferzeit bzw. Liefertermine nicht eingehalten
werden können. Er hat, falls Verzögerungen zu erwarten sind (Gesamt- oder
Teillieferungen können nicht rechtzeitig ausgeführt) uns auch dies unverzüglich
schriftlich (unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Fristüberschreitung)
mitzuteilen, damit der uns möglicherweise entstehende Schaden vermieden, bzw.
beschränkt werden und wir eine
Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages treffen können.
2. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen
Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist Schadensersatz statt
der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht
dem Verkäufer das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
3. Kommt der Verkäufer in Verzug, so haben wir nach Mahnung
das Recht eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes für jede
angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung
zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe
wird hierbei auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Vertragsstrafe
ist nur bei einem schuldhaften Verhalten des Verkäufers von diesem zu zahlen.
4. Vor Ablauf des Liefertermins, bzw. der Lieferfristen sind
wir zur Abnahme der Ware nicht verpflichtet.
IV. Lieferung / Verpackung / Abfälle
1. Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten des Verkäufers
spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle gemäß dem Incoterm DDP
(Delivered Duties Paid). Haben wir ausnahmsweise aufgrund gesonderter
Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Verkäufer die von uns
vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste
Beförderungs- und Zustellart.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere
Empfangsstelle auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist
ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum
Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Verkäufer hat die von uns vorgegebene
Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware
vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens 2/3 des
berechneten Wertes gutzuschreiben.
Der Verkäufer nimmt alle von ihm gelieferten Behältnisse,
Verpackungen, einschließlich aller Transport- Verkaufs- und Umverpackungen,
sowie Transportmittel zurück.
Er wird auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass alle
Verpackungen und Transportmittel auf unsere Anforderung umgehend von unserem
Gelände oder von einem von uns bezeichneten Ort abgeholt werden. Sofern der
Verkäufer seine Abholverpflichtung nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt unserer Anforderung
nachkommen sollte, so behalten wir uns vor, die Behältnisse, Verpackungen und
Transportmittel auf Kosten des Verkäufers beseitigen zu lassen. Im Übrigen gilt
insoweit die Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die
einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
Die oben bezeichneten Pflichten erstrecken sich auch auf
alle Umwelt belastenden Abfälle der vom Verkäufer gelieferten Ware.
Abfälle im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Abfälle
insbesondere im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der
hierzu ergangenen Richtlinien und Verordnungen und der hierzu
korrespondierenden Richtlinien der europäischen Gemeinschaften.
4. Für Schäden an den vom Verkäufer zurückzunehmenden
Behältnissen, Verpackungen und sonstigen Transportmittel oder für deren Verlust
haften wir nur dann, wenn wir deren Rücküberlassung ausdrücklich zugesagt haben
und selbst dann nur, sofern der Schaden oder Verlust uns oder einem unserer
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung dieser
unwesentlichen Vertragspflicht haften wir von daher nicht.
Wir weisen darauf hin, dass die obige Haftungsbegrenzung
nicht gilt für den Fall, dass mit den Schäden an den Behältnissen, Verpackungen
und sonstigen Transportmitteln auch Körperschäden verbunden sind. In diesen
Fällen haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
V. Dokumente
Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung von uns nicht zu vertreten. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeweils in zweifacher Ausfertigung je Übersendung beizufügen. Diese Dokumente müssen zwingend enthalten, wie oben angegeben, die Bestellnummer, ferner die Menge und die Mengeneinheit, ferner das Brutto-, Netto- und ggfs. Berechnungsgewicht, ferner die Artikelbezeichnung unserer Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die entsprechende Restmenge.
VI. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Wenn nichts anders ausdrücklich festgelegt und vereinbart
ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Verkäufer seine
betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Der Verkäufer wird uns keine ungünstigeren
Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese
ihm gegenüber im konkreten Falle gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen
bieten.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der
Preis der Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der
Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu
erteilen.
4. Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang der
mangelfreien Ware, bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang
der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die
durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen
keine Skontofristen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese
entsprechend den Vorgaben in unsere Bestellung (ausgewiesene Bestell-Nr.)
erfolgen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden
Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er
diese nicht zu vertreten hat.
5. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt sämtliche
Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der
Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung
unsererseits Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Zahlungen erfolgen nur an den Verkäufer.
6. Wir zahlen, sofern keine abweichende schriftliche
Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Werktagen,
gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 4 %
Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
VII. Mängeluntersuchung / Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener
Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist
rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet
ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, dem Verkäufer
eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu;
in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Verkäufer nach unserer Wahl
Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf
Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere
Eilbedürftigkeit besteht. Wir werden jedoch in diesem Falle den Verkäufer vom
Mangel verständigen, damit der Verkäufer sich vergewissern kann, ob überhaupt
ein Mangel vorhanden ist.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang.
5. Mängelansprüche bestehen auch bei einer unerheblichen
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
VIII. Haftung des Verkäufers / Versicherungsschutz / Produkthaftung / Freistellung
1. Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der
Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen, so hat der Verkäufer uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen
Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche
freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt hat.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des
Abs. 1 ist der Verkäufer auch verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß den §§
683, 670 BGB oder gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus
oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den
Verkäufer soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine
Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro
Personenschaden / Sachschaden - Pauschal zu unterhalten; stehen uns
weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
IX. Schutzrechte
1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit
seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch
genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen, wir sind nicht berechtigt, mit
dem Dritten ohne Zustimmung des Verkäufers irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 3. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers bezieht
sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist diesbezüglich beträgt 10 Jahre,
gerechnet ab Vertragsabschluss.
X. Eigentumsvorbehalt
/ Freistellung / Werkzeuge
1.
Sofern wir Teile beim Verkäufer
beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder
Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das
Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der
Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung
der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der –Verkäufer ist verpflichtet, die
uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer uns schon
jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen
etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er
dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Soweit die uns gemäß Abs. 1. und/oder Abs. 2. zustehenden
Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten
Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der
Verkäufer zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offen gelegt werden. 2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechungen und sonstigen Unterlagen enthaltene
Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet unsere Bestellungen und
alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
1. Der Verkäufer stellt uns von solchen Ansprüchen frei, die
dessen Kunden aufgrund von Werbeaussagen des Verkäufers, seiner Vorlieferanten
oder eines Gehilfen dieser Genannten
geltend machen und die ohne die
Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden.
2. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage
vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt ist.
XIII. Datenschutz
1. Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass ihn
betreffende Daten, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen EDV- mäßig
verarbeitet und gespeichert und uns verbundenen Gesellschaften zugänglich
gemacht werden.
2. Dies gilt nur für den Fall, dass die betreffenden Daten
im Rahmen der Vertragsabwicklung unsererseits benötigt werden. Wir werden
darüber hinaus die Vorschriften des Datenschutzrechtes beachten.
XIV. Höhere Gewalt
1. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw.
Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse
sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und
ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar
machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres
Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.
2. Wir verpflichten uns, den Verkäufer hierüber unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Verkäufer als auch wir verpflichten uns sodann die
entsprechenden Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.
1. Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anders ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Im Rahmen des gesamten Geschäftsverkehrs mit dem
Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Rechtswahlklauseln des
Verkäufers, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies
für Rechtswahlklauseln, die es verhindern wollen, dass das ab dem 01.01.2002
geltende Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt. Es gilt also in jedem Falle
neben den Einkaufsbedingungen das ab 01.01.2002 geltende Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts.
4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser
Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, so wird die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller Übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
und der Bedingungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare
Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als
ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder
undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommt.